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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

§ 1

1.

Für sämtliche Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass hierauf jeweils im Einzelnen hinzuweisen ist.

 

2.

Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere auch Nebenabreden, Beschaffenheitsgarantien sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.

 

 

 

§ 2

1.

Unterlagen, etwa Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen und Abbildungen, soweit sie im Angebot enthalten sind, sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nur annährend maßgebend.

An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Für eine Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

2.

Unsere abgegebenen Angebote sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der schlüssigen Annahme durch Leistung oder Rechnungstellung kommt der Vertrag zustande.

 

3.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, nachdem dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung gesetzt wurde, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Wir sind in diesem Fall oder bei grundlosem Rücktritt des Bestellers vom Vertrag, berechtigt, 20% des vereinbarten Preises ohne Nachweis als Schadensersatz zu fordern. Dem Besteller bleibt vorbehalten, Nachweis darüber zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens ist uns vorbehalten.

 

 

 

§ 3

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Zollgebühren, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.

 

2.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer entfällt bei Exportlieferungen, dies innerhalb der EU jedoch nur dann, wenn die erforderliche Identifikationsnummer des Bestellers vorliegt

 

3.

Es ist uns vorbehalten, Preise, die auf Material- und Lohnkosten, Zölle, Steuerbelastungen sowie Auslandswährungskosten im Zeitpunkt der Angebotsabgabe beruhen, in dem Fall, dass im Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss auf der einen, sowie Lieferung oder Leistung auf der anderen Seite sich einzelne oder sämtliche der vorgenannten Kostenfaktoren erhöhen, eine Anpassung der Erhöhung entsprechend vorzunehmen.

 

 

 

§ 4

1.

Unsere Lieferzeitangaben sind grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, § 376 HGB), wenn diese nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

 

2.

Unvorhergesehene Ereignisse, die von uns nicht beeinflussbar sind, insbesondere auf höhere Gewalt zurückgehen, z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung, witterungsbedingte Einflüsse) führen zu einer angemessenen Verlängerung von unseren Lieferfristen und -terminen. Ein Vertretenmüssen unsererseits scheidet auch während eines bereits vorliegenden Verzuges aus. Derartige Verzögerungen werden von uns dem Besteller angezeigt.

 

3.

Werden wir aus Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, der bis zum Erhalt der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware vergeht.

 

4.

Teillieferungen sind in einem dem Besteller zumutbaren Umfang zulässig. Wir sind berechtigt, für jede Teillieferung eine Teilrechnung auszustellen.

 

 

 

§ 5

1.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kaufpreis in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

 

2.

Eine Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Gutschrift. Eine Annahme von Wechseln findet nicht statt. Mit einem Scheck zusammenhängende Kosten sind vom Besteller zu tragen.

 

3.

Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

 

4.

In dem Falle, dass nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder eine bereits vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern und/oder etwaige gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, besteht unsererseits ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzuges bleiben unberührt.

 

 

 

§ 6

1.

Mit Übergabe der Ware an den Besteller oder an eine zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person, spätestens im Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, dass eine Auslieferung durch uns erfolgt, bei der Vornahme von Teillieferungen oder der Übernahme anderer Leistungen. Bei einer Verzögerung des Transports aus Gründen, die unsererseits nicht zu vertreten sind, oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, findet ein Gefahrübergang mit Mitteilung über die Transport- bzw. Versandbereitschaft an den Besteller statt.

 

2.

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung des Bestellers. Wir versenden, soweit besondere Vorschriften nicht vorhanden bzw. vereinbart sind, ohne Gewähr für den kostengünstigsten Weg nach unserem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers. Der Besteller hat bei Warenempfang der Bahn, Post, dem Überbringer bzw. dem Spediteur etwaige Transportschäden gegen Bescheinigung zu melden.

Auf ausdrückliche Anforderung und auf Kosten des Bestellers kann eine Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen werden.

 

 

 

§ 7

1.

Der Besteller hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Mängel müssen uns gegenüber unverzüglich gerügt werden, offene Mängeln   innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware sowie später entdeckten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

 

2.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den § 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 475 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB (Baumängel), § 438 Abs. 3 BGB sowie § 634a Abs. 3 BGB (Arglist) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

 3.

Wir sind von der Verpflichtung zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen so lange befreit, wie der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, welcher den mangelbedingten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.

 

4.

Wenn der Besteller die Nachbesserung durch einen untauglichen Nachbesserungsversuch erschwert oder unmöglich gemacht hat, sind Mängel- und Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

Im Falle natürlicher Abnutzung der Ware oder nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Pflege, Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung oder Montage durch den Besteller oder Dritte entstandene Mängel und Schäden sind diesbezügliche Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen.

 

5.

Schadensersatzansprüche kann der Besteller nur nach  Maßgabe von § 8. der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlangen.

 

 

 

§ 8

1.

Eine Haftung auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Vertragspflichtverletzung bzw. Verletzung außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, findet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit statt. Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz findet die vorstehende Haftungsbeschränkung keine Anwendung.

 

2.

Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden (vertragstypischer Schaden) beschränkt. Dies gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

3.

Die genannten Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung bei unseren Vertretern sowie Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen. Auch bei diesen ist, bei entsprechender Geltung der Voraussetzungen unter § 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden (vertragstypischer Schaden) beschränkt.

 

4.

Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.

 

 

 

§ 9

1.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns vor. Dies gilt auch in dem Falle, dass der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist.

 

2.

Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, dürfen vom Besteller im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, es sei denn, dass ein Zahlungsverzug oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt dies stets für uns als Hersteller, ohne dass hiermit Verpflichtungen für uns entstehen. Sofern die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu einem Verlust unseres (Mit-)Eigentums führt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse anteilig auf uns übergeht. Der Besteller erklärt, dass die in unserem (Mit-)Eigentum befindlichen Gegenstände für uns unentgeltlich verwahrt werden.

Der Besteller ist berechtigt, Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder dass eine Zahlungseinstellung vorliegt. Die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegt, darf der Besteller weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Zur Veräußerung in das Ausland ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung befugt. Der Besteller tritt uns bereits jetzt bis zur    Erfüllung sämtlicher, uns zustehender Forderungen, wenn er Ware, die unter  Eigentumsvorbehalt steht, veräußert, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten, Sicherheiten sowie Eigentumsvorbehalten ab. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

 

3.

Der Besteller bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, hiervon unberührt bleibt. Der Besteller ist nicht zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er sich im Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In dem Fall, dass Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware in ein Kontokorrent aufgenommen wird, so tritt der Besteller bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. aus dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware enthalten sind. Wenn wir lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware haben, findet die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentums statt. Bei einer Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis gilt die vorgenannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. in Höhe des Wertes des uns zustehenden Miteigentums. Erhält der Besteller für die Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einen Wechsel oder Scheck, so übereignet er uns bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher, uns zustehender Forderungen den Wechsel oder Scheck. Der Besteller ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Wechsels bzw. des Schecks verpflichtet. Die vorstehende Regelung unter Ziff. 2 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

 

 

4.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

5.

Im Falle einer durch Dritte vorgenommenen Pfändung oder einer Befürchtung einer sonstigen Beeinträchtigung von Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht oder an anderen Gegenständen oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu machen und zu widersprechen. Der Besteller ist zur umfassenden Information verpflichtet und hat insbesondere die nötigen Unterlagen beizufügen. Im Zusammenhang mit solchen Vorfällen entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen und uns zu erstatten.

 

6.

Der Besteller ist verpflichtet, in dem Falle, dass bei Lieferungen in das Ausland in dem Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes oder sonstiger, uns zustehender Rechte bestimmte Maßnahmen unsererseits erforderlich bzw. zu ergreifen sind, uns hierauf hinzuweisen und derartige Maßnahmen auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Sofern das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt, gleich aus welchem Grunde, nicht zulässt, es jedoch dem Verkäufer gestattet, sich an dem Liefergegenstand andere Rechte vorzubehalten, so steht es uns frei, sämtliche Rechte dieser Art auszuüben. Sollte hierdurch eine adäquate Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller nicht erreicht werden können, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten und andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

 

 

 

§ 10

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

2.

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

 

 

3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.